Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung des Verkäufers verbindlich.
3. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.
4. Die Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Es sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits bezüglich der Übernahme einer Garantie maßgeblich.
II. Angebot / Auftragsbestätigung
1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte, sowie Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten technischen Beschreibungen legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
III. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise des Verkäufers.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die verwendete Verpackung wird vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Zahlungen sind bei Auslieferung des Verkaufsgegenstandes oder nach Meldung der Versandbereitschaft netto (ohne Abzug) nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
5. Der Verkäufer ist berechtigt seine Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Käufers nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit wird vertraglich bestimmt. Sie beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Der Verkäufer steht für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit der Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten wurden. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes vom Verkäufer zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
3. Treten beim Verkäufer Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Verkäufer bei Ablauf der Lieferzeit Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer. Der Besteller wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen vom Verkäufer informiert. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Liefergegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein.
4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm dadurch entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzuges einem schriftlichen Abnahmeverlangen in angemessener Zeit nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. IV. Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, ist der Verkäufer für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.
V. Übernahme / Gefahrenübergang / Versand
1. Soweit der Versand nicht durch den Verkäufer selbst vorgenommen wird, erfolgen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.
2. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
3. Bei Versendung durch den Verkäufer behält sich dieser die Wahl des Versandweges und die Versandart vor. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
VI. Gewährleistung und Haftung für sonstige Mängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Garantien werden vom Verkäufer nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.
2. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt aber auch dann, wenn der Kunde Besteller im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
3. Für gebrauchte Waren und Ausstellungsware ist die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen. Reklamationen können weiter nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.
4. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche des Bestellers.
6. Soweit der Besteller Rechte aus den Rückgriffsregelungen der §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen der Verkäufer die Haftung auf Schadenersatz – soweit gesetzlich zugelassen – aus.
VII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers oder dessen gesetzlichen Vertretern beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für andere Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des Verkäufers oder dessen gesetzlichen Vertretern beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzlich gehandelt wurde. In dem Umfang, in dem der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen seiner Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
2. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter des Verkäufers.
VIII. Rücktritt
Der Verkäufer ist jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in vollem Umfang erfüllt sind.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern. Sollte diese Versicherung nicht nachgewiesen werden können, ist der Verkäufer berechtigt den Verkaufsgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall beim Verkäufer.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die an ihn abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Der Besteller tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
X. Anzuwendendes Recht
Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.
XI. Sonstige Vertragsverletzungen
Verstößt der Verkäufer gegen vorvertragliche Pflichten, gegen Nebenpflichten oder sonstige Pflichten, die nicht in anderen Abschnitten geregelt sind, so haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XII. Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit vom Streitwert das Amtsgericht am Sitz des Verkäufers oder die zuständige Handelskammer des Landgerichts am Sitz des Verkäufers zuständig. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht zu wählen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
XIII. Geltungsbereich
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vom 01. Januar 2017 an.